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Europäische Rutschennorm DIN EN 1069-1 nicht mehr unter dem Produktsicherheitsgesetz gelistet

Aktuell herrscht in der Branche Verunsicherung wegen der Norm DIN EN 1069-1 „Wasserrutschen: Sicherheitstechnische Anforderungen und Prüfverfahren“, die nicht mehr unter dem Produktsicherheitsgesetz gelistet ist. Wir erklären, was das bedeutet.

Am 28. August wurden die Mitglieder des DIN-Normenausschusses NA 112 „Sport- und Freizeitgerät (NASport)“ und des NA 112-05-04 AA „Sauna, Spa und Wellnesszentren“ darüber informiert, dass die DIN EN 1069-1 „Wasserrutschen: Sicherheitstechnische Anforderungen und Prüfverfahren“ auf Initiative der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV) vom Ausschuss für Produktsicherheit aus dem Verzeichnis 2 der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA) gestrichen wurde. Sie ist also nicht mehr unter dem Produktsicherheitsgesetz gelistet. Der Erweiterte Vorstand der DGfdB befasste sich mit diesem Thema während seiner Sitzung am 28. September in Frankfurt a. M. und setzte die fachliche Klärung dieses Sachverhalts in Gang. Nach Diskussionen mit dem Deutschen Institut für Normung (DIN) und den entsprechenden Normungsexpertinnen und -experten ergibt sich dazu folgendes Bild:

Die ganz wichtige Feststellung hierzu ist: Dies ändert nichts an der Gültigkeit der Norm, die DIN EN 1069-1 „Wasserrutschen: Sicherheitstechnische Anforderungen und Prüfverfahren“ bleibt weiterhin in Kraft.

Die DGUV begründet ihre Kritik z. B. mit dem nachfolgenden Satz: „Die in der Norm formulierten sicherheitstechnischen Anforderungen und die aus der Risikobeurteilung abzuleitenden technischen und organisatorischen Maßnahmen für den Betrieb führen nicht zwingend dazu, Gesundheitsgefährdungen für die Nutzer sowohl bei bestimmungsgemäßer Benutzung, als auch bei vorhersehbarer Fehlanwendung vollständig zu beseitigen.“

Die Anforderung soll also sein, dass Gefährdungen, egal wie sich ein Badegast verhält, zwingend ausgeschlossen werden. Dies geht weit über die Anforderungen der Rechtsprechung zur Verkehrssicherungspflicht und die Anforderungen der DGfdB R 94.05 hinaus, nach denen Besucherinnen und Besucher nicht vor jedem Unfall geschützt werden können, und sich die Badegäste selbst auf die in einem Bäderbetrieb typischen Gefahren durch gesteigerte Vorsicht einstellen müssen. Inwieweit diese Anforderung realistisch ist, wird in den Fachgremien zu diskutieren sein. Ende Oktober wird sich die CEN/TC 136/WG 3 „Water slides and water play equipment“ mit diesem Thema befassen.

Die Listung einer Norm unter dem Produktsicherheitsgesetz ist von Vorteil, weil die Norm dann eine Vorschrift wird und nicht mehr nur eine Empfehlung ist. Die Streichung aus der Liste hat aber nichts mit der Gültigkeit der Norm zu tun, sie ist keine Rückziehung der Norm. Die Norm kann ausschließlich vom TC 136 des CEN zurückgezogen werden – und dafür gibt es zurzeit keine Anhaltspunkte.

Die Streichung bedeutet auch nicht, dass Rutschen, die nach der die DIN EN 1069 gebaut worden sind, unsicher seien. Dies geben weder die Erfahrungen von Herstellern und aus den Betrieben noch die Unfallzahlen her.

Autor
Michael Weilandt
Datum
16.10.2023
Rubrik
News