Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Wie viele Bäder gibt es in Deutschland? Wie muss die Wasseraufsicht organisiert werden? Gibt es ein Bädersterben?

Für diese und viele andere Fragen sind wir für Sie da – per Telefon, per E-Mail und, wenn es kompliziert wird, auch mit einem Gutachten. Aber es gibt noch einen ganz schnellen Weg, sofort an Antworten zu kommen: unsere „Häufig gestellte Fragen (FAQ)“.

Über Jahre sammeln wir nun die typische Fragen zu verschiedenen Themen, die regelmäßig in der Geschäftsstelle aufschlagen und haben kurze, prägnante Antworten formuliert, die eine ersten und oft auch ausreichenden Überblick bieten. Bei weitergehendem Bedarf stehen wir Ihnen natürlich auch im direkten Kontakt für Auskünfte zur Verfügung.

Hier finden sie eine kleine frei zugängliche Auswahl von FAQ, als eingeloggtes Mitglied sehen sie mehr: zusätzliche Fragen und Antworten aus den Bereichen Bäderbau, Bädertechnik und Bäderbetrieb.

Aktuelle Fragen zur Neuausgabe der DGfdB R 94.05 - Erläuterungen

Im Abschnitt 5.4 „Anforderungen an die Rettungsfähigkeit“ wird im zweiten Absatz gefordert:
„Sie beinhaltet eine nachgewiesene Qualifikation nach 8.2.1, deren Erwerb nicht länger als zwei Jahre zurückliegen darf, und den aktuellen Nachweis der Rettungsfähigkeit.“

In 8.2.1 „Qualifikation und persönliche Voraussetzungen“ wird diese nachgewiesene Qualifikation näher beschrieben.

„Das Personal für die Wasseraufsicht hat:

  • die Ausbildung zum/zur Fachangestellten für Bäderbetriebe bzw. zum/zur Meister/-in für Bäderbetriebe,
  • das Deutsche Rettungsschwimmabzeichen Silber (einschließlich Erste-Hilfe-Ausbildung) oder ein Dokument gemäß der Auflistung auf der Website der DGfdB, aus dem hervorgeht, dass die Anforderungen des Deutschen Rettungsschwimmabzeichens in Silber gleichwertig erfüllt sind oder
  • eine kombinierte Rettungsübung nach Anhang 1

erfolgreich absolviert bzw. abgelegt.“

Zu dieser Aufzählung zunächst ein formaler Hinweis. Es ist in der deutschen Sprache üblich, Aufzählungen mit einem „und“ bzw. „oder“ abzuschließen. Wenn also in einer zehn Punkte umfassenden Aufzählung alle Punkte mit einem Komma und der vorletzte Punkt mit einem „und“ abgeschlossen wird, dann gelten alle zehn Punkte gleichzeitig. Bei einem Abschluss mit „oder“ gelten alle Punkte alternativ. Für die oben zitierte Aufzählung gilt also, dass entweder die Ausbildung oder das DRSA Silber oder die kombinierte Rettungsübung nachzuweisen sind.

Die in 8.2.1 beschriebenen Qualifikationen sind formale Voraussetzungen für die Einstellung des Personals für die Wasseraufsicht. Mit dieser Anforderung soll sichergestellt werden, dass mögliche Kandidatinnen und Kandidaten irgendwann schon einmal etwas mit dem Wasser zu tun hatten. Die berühmte Situation „ich hole mir jemanden von der Straße und mache mit ihm die kombinierte Rettungsübung“ soll damit vermieden werden.

In 5.4 wird diese formale Qualitätsqualifikation durch die Anforderung des Nachweises der aktuellen Rettungsfähigkeit ergänzt. Dieser aktuelle Rettungsfähigkeit wird in den beiden nachfolgenden Absätzen ergänzt; dieser Nachweis ist grundsätzlich vor dem Einsatz, aber immer auch zwischendurch erforderlich, falls es Zweifel an der Leistungsfähigkeit der Wasseraufsichtskraft gibt.
 

Viele aktuelle Fragen zur DGfdB R 94.05 werden vor dem Hintergrund des Personalmangels gestellt. Hierbei geht es immer wieder um die Frage, ob eine Fachkraft immer im Bad anwesend sein muss oder ob auch anderes Personal deren Aufgaben übernehmen kann.

Viele Aufgaben im Schwimmbad werden in der Richtlinie den Fachkräften zugewiesen, es wird aber die Option offengehalten, diese Aufgaben auch von anderen Personen durchführen zu lassen. Dies betrifft insbesondere die Betriebsaufsicht, die Organisation und die Einweisungen. In den Begriffsbestimmung und im Abschnitt 5.2 werden diese Personen genauer beschrieben. In der Mehrzahl der Fälle geht es aber nicht darum, ein Bad ganz ohne Fachkraft zu betreiben, vielmehr gibt es in dem Bad häufig nur noch eine Fachkraft, die nicht die gesamte Betriebszeit abdecken kann. Es geht also immer wieder um die Frage, wer an welcher Position ohne die Anwesenheit der Fachkraft eingesetzt werden kann.

Hierzu macht die Richtlinie, übrigens schon seit zwanzig Jahren, ganz eindeutige Aussagen. Im Abschnitt 6.4 „Anforderungen an die Durchführung der Betriebsaufsicht“ heißt es: „Mitarbeiter/-innen der Betriebsaufsicht müssen nicht ständig persönlich im Bad anwesend sein. Die Betriebsaufsicht kann auch für mehrere Bäder wahrgenommen werden, wenn vor Ort qualifizierte Personen anwesend sind, die in der Lage sind, die für den Betrieb und in Notfallsituationen erforderlichen Maßnahmen zu treffen.“

Dies bedeutet in der Praxis, die Mitarbeiter/-innen der Betriebsaufsicht, in der Regel Fachkräfte, sind morgens im Bad, schalten die Anlage an und schauen zwischendurch mal rein. Dies hängt natürlich auch vom baulichen und technischen Zustand der Anlage ab. Wenn das Bad älter ist und Probleme auftauchen könnten, wird diese Möglichkeit weniger gegeben sein, als bei einer modernen Anlage, in der alle technisch relevanten Prozesse automatisch ablaufen. Entscheidend ist auch, welche Qualifikationen und Erfahrungen das Personal vor Ort noch hat.

Die Möglichkeit, „Nichtfachkräfte“, also das Personal für die Beaufsichtigung des Badebetriebes (früher Rettungsschwimmer/-innen), allein im Bad zulassen, wird im Punkt 7.3 „Anforderungen an die Durchführung der Beaufsichtigung des Badebetriebes" wie folgt festgelegt: „Das Personal für die Beaufsichtigung des Badebetriebes darf alleine für die Beaufsichtigung des Badebetriebes eingesetzt werden, wenn es unter der ,Leitung und Aufsicht` durch eine Fachkraft steht. Nur unter dieser Voraussetzung kann das Personal für die Beaufsichtigung des Badebetriebes auch ohne die zeitgleiche Anwesenheit einer Fachkraft eingesetzt werden.“

Die Leitung und Aufsicht wird in der anschließenden Anmerkung erläutert:

„Anmerkung:
Die Anforderung ,unter Leitung und Aufsicht einer Fachkraft`bedeutet insbesondere:

  • das Unterrichten des Personals für die Beaufsichtigung des Badebetriebes,
  • das Einweisen des Personals für die Beaufsichtigung des Badebetriebes über sach- und sicherheitsgerechtes Verhalten und
  • erforderlichenfalls das Beaufsichtigen der Arbeiten und die Kontrolle der Arbeitskräfte.

Leitung und Aufsicht ist ein Prozess, in dessen Verlauf Personal für die Beaufsichtigung des Badebetriebes immer weniger der konkreten Beaufsichtigung der Fachkraft bedarf, bis hin zur selbstständigen und eigenverantwortlichen Durchführung der Beaufsichtigung des Badebetriebes. Über den Umfang der selbstständigen und eigenverantwortlichen Durchführung entscheidet die Fachkraft.“

Die Fachkraft weist ein, begleitet und beobachtet die Kolleginnen und Kollegen. Wenn es gut läuft, bleibt sie mal über die Mittagspause weg, später vielleicht auch einen Vormittag und am Ende wird es nur noch sporadische Überprüfungen geben. Leitung und Aufsicht heißt eben nicht „ständige Beaufsichtigung“, sondern ein allmähliches Loslassen mit einer fortlaufenden Evaluation.
 

Situation der Bäder

Einen Überblick über den aktuellen Stand an Hallen- und Freibädern mit konventioneller und biologischer Wasseraufbereitung sowie von Naturbädern und Badestellen bietet unser Bäderatlas Deutschland: www.baederatlas.com. Darauf sind ca. 6000 Hallen- und Freibäder verzeichnet. Darüber hinaus sind ca. 570 Naturbäder (öffentliche Badeanstalten an Naturgewässern) und ca. 2500 Badestellen dokumentiert. Ein Anspruch auf Vollständigkeit wird nicht erhoben. Derzeit arbeitet Prof. Dr. Lutz Thieme, Hochschule Koblenz, RheinAhr Campus, im Rahmen des Forschungsprojektes „Bäderleben“ (https://baederleben.de/) an der Schaffung einer validen Datenbasis zum Bäderbestand in Deutschland.
 

In der im Mai 2019 veröffentlichten „DGfdB-Studie zur Bäderentwicklung in Deutschland“ (AB 05/2019, Seite 322 ff.) werden Bäderbaumaßnahmen und Schließungen in den Jahren 2016 bis 2018 thematisiert; insgesamt 128 Maßnahmen sind bei der Recherche festgehalten worden. Dabei wird u. a. auf den sehr facettenreichen Begriff „Badschließung“ eingegangen, der in den seltensten Fällen einer endgültigen Vernichtung eines Badeangebotes gleichkommt, sondern vielmehr erforderlich ist, um ein in Architektur, Technik und Angebot besseres Bad zu ermöglichen. Die Bandbreite reicht dabei von einer teilweisen Optimierung (Barrierefreiheit, Energieeinsparung) über eine Totalsanierung bis zu einem Neubau, oft auf dem Gelände des alten Bades.

Im Sommer 2018 hat die Bergische Universität Wuppertal im Auftrag der DGfdB eine Umfrage zum „Zustand der Bäderinfrastruktur“ durchgeführt. Informationen dazu enthält der Artikel „Situation und Perspektiven der Bäderinfrastruktur in Deutschland“ von Oliver Wulf (AB 02/2019, Seite 108 ff.). Die Ergebnisse ähneln im Großen und Ganzen einer vergleichbaren Umfrage zum Thema „Sanierung und Bäderschließungen“, die bereits im Herbst 2016 durchgeführt wurde (siehe AB 12/2016, Seite 728 ff.) und bei der ein sog. Sanierungsstau in Höhe von 4,5 Mrd. € ermittelt wurde.

Die von den Kommunen direkt oder indirekt betriebenen Bäder mit Daseinsvorsorgeauftrag in Deutschland arbeiten praktisch ausnahmslos nicht kostendeckend. Das liegt daran, dass sie sozialverträgliche Eintrittspreise nehmen und Wasserflächen zu nicht kostendeckenden Werten für Vereine und Schulen zur Verfügung stellen. Es gibt nur einige wenige private Bäder in Deutschland, die freizeit-, spaß- und/oder wellnessorientiert sind, deutlich höhere Eintrittspreise als kommunale Bäder nehmen und nicht subventioniert werden.

Die DGfdB führte bis 2016 eine jährliche Erhebung zu den betriebswirtschaftlichen Eckzahlen öffentlicher Bäder in Deutschland durch, den Überörtlichen Betriebsvergleich Bäderbetriebe (ÜÖBV). Als Nachfolger wird seit dem Berichtsjahr 2018 die DGfdB-Umfrage „Kennzahlen Schwimmbäder“ durchgeführt.

Für den Zeitraum 2003 bis 2012 hat die DGfdB eine Langzeitanalyse erstellt (PDF siehe unten).

Zusammenfassend kann man sagen: Der absolute Zuschussbedarf der Bäder variiert je nach Badtyp und Größe, der Zuschuss pro Besuch ist allerdings relativ ähnlich und bewegt sich über alle Bäder ungefähr zwischen 4 und 5 €.

Baden und Schwimmen sind menschliche Grundbedürfnisse. Der Erlebnisraum Wasser – und dabei insbesondere die öffentlichen Bäder – haben deshalb eine hohe gesellschaftliche Bedeutung, vor allem für die Gesundheit. Schwimmen zu können, ist grundlegende Kulturtechnik und kann überlebenswichtig sein. Das Bad reinigt nicht nur körperlich, sondern nach Meinung vieler Menschen auch geistig und seelisch, was z. B. im weitverbreiteten religiösen Ritual der Taufe Ausdruck findet. Aus profaner Perspektive entspannt das Bad ganz einfach und erzeugt allgemeines Wohlbefinden. Für Schwimmer/-innen bedeutet die Bewegung im Medium Wasser die Meisterung eines der vier Grundelemente im archaischen Sinne bis hin zur sportlichen Höchstleistung.

Deswegen hat der Erlebnisraum Wasser für den Menschen seit jeher einen fundamentalen Stellenwert. Öffentliche Bäder sind dabei als Bildungs-, Sport- und Kulturstätten von besonderer gesellschaftlicher Bedeutung, und bieten so einen sicheren und geschützten Sozialraum für den Erhalt und die Weiterentwicklung der Badekultur.

In Deutschland haben diese Bäder eine lange Tradition, beginnend in der römischen Antike über ein teilweise badefreudiges Mittelalter und die Hochzeit der mondänen Seebäder Ende des 19. Jahrhunderts. Aber auch in anderen Teilen der Welt gibt es eine mit der allgemeinen zivilisatorischen Entwicklung untrennbar verbundene Entwicklung unterschiedlichster Formen von Bade- und Bäderkultur.
 

  • Tourismusinfrastrukturprogramm (TIP): Das Land Baden-Württemberg fördert bauliche Investitionen für die Errichtung und die Modernisierung öffentlicher Tourismusinfrastruktureinrichtungen. Förderfähig sind auch Strand- und Badestelleneinrichtungen sowie Hallen- und Freibäder in prädikatisierten Gemeinden und Einrichtungen, die der Aufrechterhaltung des Kurortcharakters dienen und nach den im Kur- und Bäderwesen allgemein anerkannten Grundsätzen erforderlich sind. Die Förderung soll insbesondere dem Ausbau der Barrierefreiheit, der Unterstützung der touristischen Entwicklung strukturschwacher Gebiete und einer Erhöhung des Erholungs- und Freizeitwertes dienen. Je nach Vorhaben und Antragsteller beträgt die Zuschusshöhe zwischen 20 und 65 % der zuwendungsfähigen Kosten, jedoch maximal 2,5 Mio. Euro. Die Antragsfrist endet jeweils zum 1. Oktober eines Kalenderjahres. Mehr dazu finden Sie im Serviceportal Baden-Württemberg.
  • KommKlimaFöR 2023: Seit dem 1. Januar 2023 können Kommunen und deren Zusammenschlüsse (Zweckverbände) in Bayern sowie Kommunalunternehmen und andere juristische Personen des öffentlichen und privaten Rechts einen Antrag auf Förderung zum Kommunalen Klimaschutz stellen. Es sollen Vorhaben zur Reduzierung von Treibhausgasemissionen (Klimaschutz) und zur Bewältigung der Folgen des Klimawandels (Klimaanpassung) unterstützt werden.
    Weitere Informationen hält das Bayerische Landesamt für Umwelt bereit.
     
  • Förderung von öffentlichen touristischen Infrastruktureinrichtungen (RÖFE): Zur Unterstützung von Tourismus-Einrichtungen, zu denen auch Schwimmbäder gehören können, werden Investitionszuschüsse mit einem Subventionswert von bis zu 50 % der zuwendungsfähigen Ausgaben gewährt. Die entsprechende Richtlinie und den Förderantrag finden Sie auf der Seite des Bayerischen Staatsministeriums für Wirtschaft und Medien, Energie und Technologie.
     
  • Sonderprogramm Schwimmbadförderung SPSF: Ziel des Programms ist der Erhalt der kommunalen Bäder als Voraussetzung für den Erwerb der Schwimmfähigkeit der Kinder und Jugendlichen. Förderfähig sind demnach nur Becken, die sich zum Schwimmen eignen, des Weiteren Umkleiden und Technikbereiche. Das finanzielle Volumen des SPSF beläuft sich auf insgesamt 120 Mio. €, zu jeweils 20 Mio. € ab dem laufenden Jahr 2019. Die Maßnahmen werden in der Reihenfolge gefördert, in der die vollständigen Antragsunterlagen bei den Bewilligungsstellen eingehen. Der Fördersatz ist unterschiedlich, im Regelfall beträgt er 25 %. Das Programm läuft bis Ende 2024. Mehr dazu erfahren Sie auf der Website des Bayerischen Staatsministeriums für Wohnen, Bau und Verkehr.
     
  • Förderung kommunaler Hochbauten: Der Freistaat fördert Neu- und Umbauten sowie Erweiterungen und Generalsanierungen schulisch bedarfsnotwendiger Hallenbäder nach Art. 10 des Bayerischen Finanzausgleichsgesetzes (BayFAG). Informationen dazu gibt es beim Bayerischen Staatsministerium der Finanzen und für Heimat.
  • Vereinsinvestitionsprogramm: Förderungswürdige Berliner Sportvereine können Zuwendungen vom Land Berlin für den Kauf, die Errichtung und die Unterhaltung von Sportanlagen, einschließlich des ggf. notwendigen Grunderwerbs, erhalten. Schwimmbäder zählen auch als Sportflächen, sofern sie (wie andere Sportflächen auch) im Zusammenhang mit sportlichen Maßnahmen stehen (vgl. § 2 Abs. 2 Sportförderungsgesetz). Weitere Informationen gibt es beim Landessportbund Berlin e. V.
  • Goldenen Plan Brandenburg: Das Land Brandenburg gewährt auf der Grundlage des sog. „Zukunftsinvestitionsfonds-Errichtungsgesetzes“ Zuwendungen (nicht rückzahlbare Leistungen) für Baumaßnahmen an vereinseigenen bzw. gepachteten Sportanlagen und Vereinsräumen sowie kommunalen Sportstätten. Informationen dazu gibt es auf der Website des Landessportbundes (LSB) Brandenburg.
  • SWIM: Bis Ende 2023 läuft ein Förderprogramm zur Sanierung, Modernisierung und (Ersatz-) Neubauten von Hallen- und Freibädern in Hessen, das Schwimmbad-Investitions- und Modernisierungsprogramm (SWIM). Ziel des Landesprogrammes ist es, in moderne und zukunftsfähige Schwimmbäder in Hessen zu investieren, um das Erlernen der Schwimmfähigkeit sicherzustellen und den Schwimmsport weiterzuentwickeln. Details finden Sie auf der Website des Hessischen Ministerium des Innern und für Sport.
  • Investitionspakt zur Förderung von Sportstätten: Die NBank fördert die bauliche Sanierung und den Ausbau von Sportstätten (gedeckt oder im Freien). Übernommen werden maximal 90 % der durch Einnahmen nicht gedeckten förderfähigen Ausgaben. Der Zuschuss erfolgt aus Mitteln des Landes und des Bundes. Genaue Infos gibt es auf der Website der NBank.
  • Sportförderung der Sächsischen Aufbaubank (SAB): Gefördert werden bis zu 50 % der zuwendungsfähigen Ausgaben für Sportanlagen der Grundversorgung (als Projektförderung im Wege der Anteilfinanzierung als nicht rückzahlbarer Zuschuss). Die Förderung von Hallenbädern ist nur zulässig als Ersatz für vorhandene Bäder, wenn damit eine höhere Wirtschaftlichkeit im Vergleich zur Sanierung erzielt wird. Weitere Informationen direkt bei der Sächsischen Aufbaubank (SAB).
     
  • Sportstättenförderrichtlinie: Aus den Mitteln, die 2023 und 2024 für die kommunale Sportinfrastruktur zur Verfügung stehen, sollen auch Schwimmsportstätten unter den Aspekten des Klimaschutzes und der Ressourceneffizienz gefördert werden. Weitere Informationen gibt es beim Ministerium für Inneres, Kommunales, Wohnen und Sport.
     
  • Sportstättenbauförderrichtlinie: Der Freistaat Thüringen gewährt Zuwendungen für den Neubau, Aus- und Umbau sowie die Modernisierung und Sanierung von öffentlichen Sportstätten, darunter auch Hallen- und Freibäder. Bei Bauvorhaben sind solche Kosten förderfähig, die sowohl für energiesparende Maßnahmen (z. B. Wärmepumpen und Wärmerückgewinnungsanlagen) als auch für Installationen zur Verwendung alternativer Energien (z. B. Sonnenkollektoren zur Solarenergienutzung) anfallen. Der Zuschuss liegt bei 60 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben. Sportanlagen in Vereinsträgerschaft können gefördert werden, sofern die Vereine/Verbände Mitglied im Landessportbund Thüringen e. V. sind. Weitere Informationen finden Sie auf den Seiten des Thüringer Ministeriums für Bildung, Jugend und Sport.
  • Sportstättenförderung: Das Land Sachsen-Anhalt fördert sowohl die Sanierung und Erweiterung als auch den Neubau von Sportstätten von Gemeinden und Gemeindeverbänden für Gebietskörperschaften (Gemeinden, Landkreise, kreisfreie Städte) und Zusammenschlüsse von Gebietskörperschaften (Verwaltungsgemeinschaften). Weitere Informationen gibt es im Landesportal Sachsen-Anhalt.

Verkehrssicherungspflichten/Aufsicht

Die Sicherheit in öffentlichen Bädern ist im Wesentlichen in Gesetzen, Verordnungen und Normen geregelt. Die Vorgaben, die sich aus der Rechtsprechung ergeben, spielen ebenfalls eine wichtige Rolle. Die DGfdB ist in Deutschland diejenige Institution, die bäderspezifische Normen herausgibt. Badbetreiber/-innen haben großes Interesse daran, dass in ihren Bädern diese Normen eingehalten werden, weil sie dann im Unglücksfall normalerweise keinem Vorwurf des Organisationsverschuldens ausgesetzt sind.

Neben baulichen Vorschriften wie dem Verbot von abrupten Übergängen vom flachen zum tiefen Wasser sind es vor allem Regelungen zur permanenten Aufsichtspflicht durch qualifiziertes Personal, das Risikosituationen von vornherein verhindert sowie im Notfall retten und Erste-Hilfe-Maßnahmen ergreifen kann, die das Risiko eines Unglücksfalles so weit wie möglich minimieren sollen. Zu weiteren Sicherheitsvorkehrungen gehören z. B. Hinweisschilder wie solche auf dem Beckenumgang, welche die Wassertiefe angeben, oder die Trennseile zwischen Schwimmer- und Nichtschwimmerbereich.

Grundsätzlich dienen alle Sicherheitsmaßnahmen im Schwimmbad auch der Sicherheit der Kinder. Darüber hinaus gibt es hauptsächlich drei Dinge, die das Unfallrisiko bei kleinen Kindern reduzieren: die Aufsicht durch die Eltern bzw. geeignete Begleitpersonen, ein hohes Bewusstsein für die Gefahren des Wassers bei den Kindern und auch bei den Eltern sowie schließlich die Schwimmfähigkeit der Kinder.
 

Für die Aufsicht in öffentlichen Bädern gibt es keine spezifischen gesetzlichen Vorgaben, es greift vor allem der § 823 BGB, der die Anforderungen des Schadensersatzes regelt. Bundesweit gilt, und wird regelmäßig von Gerichten herangezogen, ausschließlich die Richtlinie DGfdB R 94.05 „Verkehrssicherungs- und Aufsichtspflicht in öffentlichen Bädern während des Badebetriebes“, in der alle Anforderungen an die Organisation und die Durchführung der Aufsicht sowie an das Personal und seine Qualifikation niedergelegt sind. Eine staatliche Regelung zur Aufsicht in Bädern gibt es nur in Thüringen, die „Ordnungsbehördliche Verordnung zur Sicherheit in öffentlichen Bädern“ aus dem Jahr 2016.
 

In der Richtlinie DGfdB R 94.05 „Verkehrssicherungs- und Aufsichtspflicht in öffentlichen Bädern während des Badebetriebes“ werden drei Aufsichtsarten unterschieden:

Betriebsaufsicht
Die Betriebsaufsicht umfasst die Verantwortung für alle Bereiche des Betriebes (z. B. Parkplätze, Zuwegungen, Außenanlagen sowie die baulichen und technischen Anlagen) und für das eingesetzte Personal.
Die Mindestanforderung an die Betriebsaufsicht ist, dass das Bad täglich vor der Inbetriebnahme auf seine Sicherheit und Funktionstüchtigkeit überprüft wird. Die Betriebsaufsicht setzt die persönliche Anwesenheit des entsprechenden Personals nicht voraus, sie kann z. B. auch für mehrere Bäder gleichzeitig ausgeführt werden. Dies hängt von den Gegebenheiten des einzelnen Bades ab.

Beaufsichtigung des Badebetriebes
Die Beaufsichtigung des Badebetriebes beinhaltet die Überwachung der Verkehrsflächen des Bades, die Aufsicht in den für die Badegäste zugänglichen Bereichen außerhalb der Becken und die Einhaltung der Haus- und Badeordnung.

Wasseraufsicht
Die Wasseraufsicht beinhaltet das Erkennen und die Vermeidung von Gefahrensituationen im und am Wasser sowie insbesondere die Rettung vor dem Ertrinken.
 

Für die Bemessung der Zahl der Aufsichtskräfte gibt es keine normativen Vorgaben im Sinne einer Kennzahl „Aufsichtskräfte je Becken oder Quadratmeter Wasserfläche“. Die Richtlinie DGfdB R 94.05 „Verkehrssicherungs- und Aufsichtspflicht in öffentlichen Bädern während des Badebetriebes“ fordert lediglich, dass die Beaufsichtigung des Badebetriebs personell ausreichend ausgestattet und den Gegebenheiten des Bades angepasst sein muss. Diese Festlegung ist immer von den örtlichen Bedingungen abhängig. Dazu gehören vor allem die Zahl der Badegäste, die Art und Größe des Bades, die Anzahl, Größe und Lage der Becken, weitere Angebote (z. B. Wasserattraktionen) sowie die Überschaubarkeit des Bades und der Becken (Aufsichtsbereiche). Als Orientierung kann ein Urteil des Bundesgerichtshofes von 1979 über die Aufsicht über den Badebetrieb herangezogen werden, das für den normalen Badebetrieb und ein 25-m-Becken eine Aufsichtskraft als ausreichend erachtete.
 

Grundsätzlich dienen alle Sicherheitsvorkehrungen – z. B. der Einsatz von qualifiziertem Aufsichtspersonal – auch der Sicherheit der Kinder im Schwimmbad. Bei Kleinkindern gibt es die Besonderheit, dass die Begleitung einer geeigneten Begleitperson gefordert wird. In der Richtlinie DGfdB R 94.17 „Erstellung einer Haus- und Badeordnung für öffentliche Bäder“ ist eine Begleitung für Kinder bis zum vollendeten 7. Lebensjahr vorgesehen. Die Altersgrenze wird in der Praxis von den Betrieben jedoch teilweise individuell gehandhabt. Diese Begleitperson ist verantwortlich für die Aufsicht über die Kinder. D. h., sie hat dafür Sorge zu tragen, dass sich die Kinder nicht selbst in Gefahr bringen.
 

Die Richtlinie DGfdB R 94.05 „Verkehrssicherungs- und Aufsichtspflicht in öffentlichen Bädern während des Badebetriebes“ (Fassung April 2015) regelt die Aufsicht in öffentlichen Bädern, unabhängig von der Rechtsform des Betreibers. Auch ein Schwimmbad, das von einem Verein der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt wird, ist ein Schwimmbad Typ 1 im Sinne der Richtlinie DGfdB R 94.05 und ist somit ständig zu beaufsichtigen.

Ein Vereinsbad kann aber auch ein Schwimmbad Typ 2 sein. Zu dieser Frage wird auf die Ziffer 8.1 Aufsicht in Schwimmbädern des Typs 2 der Richtlinie 94.05 verwiesen:

In einzelnen Bädertypen (Saunabäder, Bewegungs- und Übungsbäder, Hotelbäder, Schwimmbäder auf Campingplätzen, Clubschwimmbäder) befinden sich häufig kleine Schwimm- und Badebecken mit geringer Wassertiefe. Sie haben durch ihr Angebotsprofil und die besondere Nutzungscharakteristik ein geringeres Gefährdungspotenzial. Bei diesen Becken ist daher eine dauerhafte Beaufsichtigung des Badebetriebes nicht notwendig. Sie wird vom Nutzerkreis nicht erwartet und kann den Betreiberinnen und Betreibern auch nicht zugemutet werden. Die Mitarbeitenden der Anlage müssen jedoch die Becken in ihre regelmäßigen Kontrollgänge einbeziehen. Diese Mitarbeitenden sollen mindestens das Schwimmabzeichen Bronze besitzen, in der Lage sein, einen Gegenstand von der tiefsten Stelle des zu beaufsichtigenden Beckens heraufzuholen und die Anforderungen der Ziffer 6.1 erfüllen.

In Ziffer 6.1 wird gefordert:
Alle Mitarbeitenden für die Beaufsichtigung des Badebetriebs müssen mindestens 18 Jahre alt sein sowie

  • eine für die Erfüllung der Aufgabe körperliche und geistige Eignung,
  • die Ausbildung in Erster Hilfe und in der Herz-Lungen-Wiederbelebung [nach den „Gemeinsamen Grundsätzen für die Aus- und Fortbildung in Erster Hilfe“ der Bundesarbeitsgemeinschaft Erste Hilfe (BAGEH)] und
  • eine Vertrautheit mit dem Bad, seiner Ausstattung (insbesondere EH-Ausstattung) und seinen betrieblichen Abläufen besitzen.

Grundsätzlich wird in diesen Bädern also keine ständige Aufsicht gefordert. Verschiedene Faktoren können allerdings zur Notwendigkeit einer permanenten Beaufsichtigung des Badebetriebs führen:

  •     Wasserfläche vergleichbar mit einem Schwimmbad Typ 1
  •     keine geringe Wassertiefe
  •     hohe Nutzerzahlen bei großen Vereinen
  •     besonders gefahrenträchtige Einrichtungen
  •     Nutzung durch Kinder
  •     Besuch von Gästen
     

Zu dieser Frage kann auf die Ziffer 8.1 Aufsicht in Schwimmbädern des Typs 2 der Richtlinie DGfdB R 94.05 „Verkehrssicherungs- und Aufsichtspflicht in öffentlichen Bädern während des Badebetriebes“ (Fassung April 2015) verwiesen werden:

In einzelnen Bädertypen (Saunabäder, Bewegungs- und Übungsbäder, Hotelbäder, Schwimmbäder auf Campingplätzen, Clubschwimmbäder) befinden sich häufig kleine Schwimm- und Badebecken mit geringer Wassertiefe. Sie haben durch ihr Angebotsprofil und die besondere Nutzungscharakteristik ein geringeres Gefährdungspotenzial. Bei diesen Becken ist daher eine dauerhafte Beaufsichtigung des Badebetriebes nicht notwendig. Sie wird vom Nutzerkreis nicht erwartet und kann den Betreiber:innen auch nicht zugemutet werden. Die Mitarbeiter:innen der Anlage müssen jedoch die Becken in ihre regelmäßigen Kontrollgänge einbeziehen. Diese Mitarbeiter:innen sollen mindestens das Schwimmabzeichen Bronze besitzen, in der Lage sein, einen Gegenstand von der tiefsten Stelle des zu beaufsichtigenden Beckens heraufzuholen und die Anforderungen der Ziffer 6.1 erfüllen.

In Ziffer 6.1 wird gefordert:
Alle Mitarbeiter:innen für die Beaufsichtigung des Badebetriebes müssen mindestens 18 Jahre alt sein sowie

  • eine für die Erfüllung der Aufgabe körperliche und geistige Eignung,
  • die Ausbildung in Erster Hilfe und in der Herz-Lungen-Wiederbelebung [nach den „Gemeinsamen Grundsätzen für die Aus- und Fortbildung in Erster Hilfe“ der Bundesarbeitsgemeinschaft Erste Hilfe (BAGEH)] und
  • eine Vertrautheit mit dem Bad, seiner Ausstattung (insbesondere EH-Ausstattung) und seinen betrieblichen Abläufen besitzen.

Grundsätzlich wird in diesen Bädern also keine ständige Aufsicht gefordert. In Krankenhäusern, Rehabilitationseinrichtungen oder Seniorenresidenzen halten sich allerdings Personen auf, die in ihrer Gesundheit und somit in ihrer Mobilität eingeschränkt sind. Dieser Personenkreis bedarf einer besonderen Beaufsichtigung. Wir halten daher eine permanente Aufsicht beim „freien“ Patientenschwimmen für dringend geboten. Für die Aufsichtskräfte reicht als Qualifikation die kombinierte Rettungsübung nach der Richtlinie DGfdB R 94.05 aus.
 

Weitere Antworten zum Thema „Verkehrssicherungspflichten/Aufsicht" finden unsere eingeloggten Mitglieder nun folgend.

Bäderbau/-technik

Im Zusammenhang mit dem Einsturz des Daches der Eissporthalle in Bad Reichenhall am 2. Januar 2006, die unmittelbar an das unbeschädigt gebliebene Hallenbad angrenzt, werden noch immer Fragen zur Sicherheit der Dächer von Hallenbädern an Badbetreiber/-innen gestellt.

Hierzu einige Hinweise:

Die Sicherheit der Tragwerkkonstruktionen von Hallenbädern ist durch die statische Berechnung, deren Prüfung und örtliche Abnahme durch amtlich zugelassene Prüfstatiker:innen gewährleistet. Die Lastannahmen sind durch die DIN 1055 bestimmt; diese berücksichtigt u. a. die standortspezifisch vorhandenen Anforderungen, wie z. B. aus Schneelast und tektonischen Einflüssen. Die zum Einsatz kommenden Baumaterialien müssen Bauartzulassung besitzen; Ausnahmen davon erfordern eine Einzelabnahme und lösen wiederkehrende Prüfungen aus, die mit der Baugenehmigung eine verpflichtende Auflage darstellen.

Beim Einsatz gebräuchlicher Tragwerksysteme in Hallenbädern aus Stahlbeton-, Stahl- oder Holzleim-Konstruktionen sind wiederkehrende Prüfungen nach unserem Kenntnisstand nicht vorgeschrieben. Allerdings bestehen in Einzelfällen Anforderungen an die Prüfung tragender Bauteile in chloridhaltiger Atmosphäre von Hallenbädern, worunter z. B. die Abhangkonstruktionen von Leichtdecken fallen können.  

Eigentümer/-innen bzw. Betreiber/-innen sind dessen ungeachtet dafür verantwortlich, dass die Standsicherheit nicht durch im Laufe der Zeit auftretende Bauschäden beeinträchtigt wird.

Die gesetzlichen Grundlagen sind in den Landesbauordnungen niedergelegt.
 

Im April 2013 kam es vermehrt zu Pressemeldungen, in denen es hieß, Sprunganlagen, die nicht genau nach Norden ausgerichtet sind, seien nach einer EU-Richtlinie nicht mehr erlaubt. Diese Aussage trifft nicht zu.

Es gibt keine Europäische Bestimmung oder Verordnung zu Sprunganlagen, sondern eine europäische Norm, die nach den Statuten des CEN in eine deutsche Norm überführt wurde, die DIN EN 13451, Teil 10 „Zusätzliche besondere sicherheitstechnische Anforderungen und Prüfverfahren für Sprungplattformen, Sprungbretter und zugehörige Geräte“. Die ist auch nicht neu, sondern von 2004. Eine Norm ist eine anerkannte Regel der Technik, daher nicht zwingend verbindlich.

Sie wird bei Sicherheitsfragen aber in Streitfällen bei Gericht herangezogen. In Normen wird immer zwischen normativen Vorgaben („muss“) und Empfehlungen („sollte“) unterschieden. In der DIN EN 13451-10 steht: „In Europa sollten Sprunganlagen im Freien nach Norden gerichtet sein.“ Das ist eine Empfehlung, eine Veränderung oder Sperrung von Sprunganlagen, die z. B. nach Osten ausgerichtet sind, ist also für den „normalen Badebetrieb“ nicht erforderlich. Die Empfehlung ist mit großer Wahrscheinlichkeit aus Richtung des Schwimmsports in diese Norm gekommen, denn für Wettkämpfe ist die Blendungsfreiheit sicherlich wichtig.
 

Weitere Antworten zum Thema „Bäderbau/-technik“ finden unsere eingeloggten Mitglieder nun folgend.

Betrieb allgemein

Ein Haftungsausschluss ist im Betrieb eines öffentlichen Bades nicht möglich. Dies gilt auch für sog. „Vereinslösungen“, z. B. mit einem Frühschwimmen für Mitglieder.

 

Die Bonpflicht – oder richtiger: Belegausgabepflicht – ist Teil des sog. „Kassengesetzes“ vom 22. Dezember 2016. Das Gesetz zum Schutz vor Manipulationen an digitalen Grundaufzeichnungen soll für mehr Steuergerechtigkeit sorgen. Die Belegausgabepflicht zum 1. Januar 2020 stärkt die Transparenz und hilft gegen Steuerbetrug vorzugehen. Sie muss von denjenigen befolgt werden, die Geschäftsvorfälle mit Hilfe eines elektronischen Aufzeichnungssystems erfassen, also auch von Badbetreibern und Badbetreiberinnen. Offene Ladenkassen ohne technische Elemente sind ausgenommen. Auf Nachfrage der Kundinnen und Kunden muss jedoch eine Quittung ausgestellt werden.

Die Belege müssen nicht zwangsläufig ausgedruckt werden, sondern können auch in elektronischer Form, z. B. per E-Mail, über Apps oder digitale Kundenkarten, bereitgestellt werden. Aber Achtung: Im Sinne der DSGVO bedarf es der Zustimmung der Kundinnen und Kunden! Um die Umwelt zu schonen, ist mit der Chemikalie Bisphenol A beschichtetes Papier seit Anfang des Jahres ebenfalls verboten.

Ein Bußgeld für Verstöße gegen die Bonpflicht gibt es nicht. Verstöße könnten aber als Indiz gewertet werden, dass den Aufzeichnungspflichten nicht entsprochen wird, so heißt es beim Bundesfinanzministerium.

Die Bonpflicht ist eine Angleichung an das europäische Recht. Bereits viele Länder wie Schweden, Kroatien, Österreich, Belgien oder Italien haben diese Pflicht seit Jahren. Dort gab es am Anfang zum Teil sogar Bußgelder für Kundinnen und Kunden, die Bons nicht mitnahmen. Eine Annahmepflicht gibt es in Deutschland aber nicht.
 

Eintrittskarten bzw. Geschenkgutscheine verjähren nach §§ 195, 199 BGB innerhalb von drei Jahren, beginnend am Ende des laufenden Jahres. Das bedeutet, dass Karten oder Gutscheine, die im Jahr 2019 verkauft werden, grundsätzlich erst am 31.12.2022 ungültig werden.

Das gilt allerdings nicht für Gutscheine, die ohne Entgelt als Werbung verteilt werden. Bei ihnen ist eine zeitliche Beschränkung möglich.
 

In Schwimmbädern ist das Fotografieren und Filmen zunächst einmal nicht grundsätzlich verboten. Die DGfdB empfiehlt jedoch folgende Formulierung für die Haus- und Badeordnung:

  • § 5,6: Das Fotografieren und Filmen fremder Personen und Gruppen ohne deren Einwilligung ist nicht gestattet. Für gewerbliche Zwecke und für die Presse bedarf das Fotografieren und Filmen der vorherigen Genehmigung der Geschäfts-/Betriebsleitung. (Aus: „Muster einer Haus- und Badeordnung“ der DGfdB)

Der Hintergrund ist, dass Film- und Fotoaufnahmen fremder Personen und Gruppen ohne deren Einwilligung gesetzlich sowieso nicht erlaubt sind, da Menschen das Recht am eigenen Bild haben – mit den Einschränkungen, die im Kunsturhebergesetz (KUG) aufgelistet sind. Insofern wird nur eine gesetzliche Regelung wiederholt. In der Praxis hat es sich als hilfreich herausgestellt, auf diesen Text in der vor Ort aushängenden Haus- und Badeordnung verweisen zu können, um unnötige Diskussionen zwischen Schwimmbadpersonal und Badegästen vermeiden zu können.

Mehr als das, was das KUG vorschreibt, empfiehlt die DGfdB für den Schwimmbadbetrieb nicht. Gibt es keine Beschwerden wegen Fotografierens, besteht auch keine Notwendigkeit, es generell zu untersagen oder sogar die Mitnahme von Smartphones zu verbieten bzw. das Abkleben der Linse vorzuschreiben. Mit einem Verbot, das in manchen Schwimmbädern ausgesprochen wird, würde man schließlich auch z. B. einer Familie die Möglichkeit nehmen, das Kind beim Schwimmunterricht zu fotografieren.  

Für die Sauna sind die DGfdB-Empfehlungen etwas weitergehend:

  • § 9,12: In der Saunaanlage ist Telefonieren, Fotografieren und Filmen verboten. Elektronische Medien, mit denen man fotografieren und/oder filmen kann (z. B. Smartphone, Tablet, E-Book-Reader u. ä.), dürfen nur in ausgewiesenen Bereichen mitgenommen und benutzt werden. (Aus: „Muster einer Haus- und Badeordnung“ der DGfdB)

Spezielle Regelungen für einen eventuellen FKK-Betrieb im Schwimmbad gibt es nicht.
 

Gemäß der Richtlinie DGfdB R 94.17 „Erstellung einer Haus- und Badeordnung für öffentliche Bäder“ wird für das Baden und Schwimmen „übliche Badekleidung ohne Taschen“ empfohlen. Das Interesse von Frauen mit muslimischem Hintergrund am Baden und Schwimmen hat zur Entwicklung des Burkini geführt, der mittlerweile in den deutschen Schwimmbädern und auch aus der Sicht der DGfdB zum Kanon der „üblichen Badebekleidung“ gehört. Jede weitere Ausprägung von Badebekleidung, z. B. von anderen kulturellen Gruppen vorgestellte, kann soweit akzeptiert werden, als sie den Merkmalen der heute verfügbaren Burkinis entspricht. Für Burkinis und vergleichbare Badebekleidung müssen nicht saugende Materialien verwendet werden. Bei der heute verfügbaren Badebekleidung wird überwiegend Kunstfaser (85 % Polyamid/15 % Elasthan) verwendet.
 

Ein aus Österreich stammender Badegast hatte als Besucher eines Freizeitbads den regulären Eintrittspreis zu entrichten, während die Einwohner/-innen der umliegenden Betreibergemeinden einen verringerten Eintrittspreis bezahlten. Dagegen klagte er beim Amtsgericht, verlor hier und auch die Berufung beim Oberlandesgericht war nicht erfolgreich. Er erhob daraufhin Verfassungsbeschwerde beim Bundesverfassungsgericht, das feststellte (Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 19. Juli 2016 - 2 BvR 470/08 - Rn. (1-61)), dass die Urteile des Amtsgerichtes und des Oberlandesgerichtes den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes verletzen. Danach ist von einer Rabattierung für ortsansässige Badegästen, Vereine, oder andere Nutzende abzuraten.
 

„Zunächst kann festgehalten werden, dass ein Eintrag von organischen Verbindungen während des Badebetriebs etwas ganz Normales ist. Ich möchte z. B. nicht wissen, wie viele Seifen und Duschlotions infolge unzureichender Abspülung beim Duschen in das Becken hineingetragen werden. In der vorliegenden Thematik empfiehlt es sich, einmal mit gesundem Menschenverstand eine Risikoabschätzung zu machen.

Nehmen wir an, dass als Gleitmittel handelsübliche Flüssigseife verwendet wird und etwa 3 bis 5 ml davon benötigt werden. Bei den meisten Flüssigseifen kann man von einem Tensidgehalt von etwa 25 bis 35 % ausgehen. Das würde im schlimmsten Fall einen Eintrag von etwa 1,8 ml pro Flossennutzung bedeuten. Bei einem Becken mit 1000 m³ Wasserinhalt wären das dann 1,8 ppb (parts per billion) – also eine kaum messbare Größe. Da beim Tauch- und Flossensport der Nutzerkreis in der Regel eher gering ist – man will ja Platz im Becken haben – ist auch die Gesamtmenge zu vernachlässigen. Darüber hinaus handelt es sich im Wesentlichen um anionische und nichtionische Tenside, die durch Flockungsfiltration dem Wasserkreislauf auch wieder entzogen werden können. Weiterhin enthalten diese Tenside keine Stickstoffgruppen, sodass auch die Bildung von Chloraminen nicht zu erwarten ist. Ergänzen möchte ich allerdings noch, dass man auf die Verwendung von Silikonverbindungen (z. B. als Sprays) verzichten sollte, da diese die adsorptive Wirkung von Filterkohlen beeinträchtigen können.“

  Dr. Dirk P. Dygutsch, Obmann des DIN NA 119-07-16 AA „Schwimmbeckenwasseraufbereitung“ und Mitglied des Technischen Ausschusses sowie des AK Wasseraufbereitung der DGfdB
 

Aus Sicht der DGfdB gibt es also keine Einwände gegen die maßvolle Verwendung von Gleitmitteln für Schwimmflossen unter den von Herrn Dr. Dygutsch geschilderten Bedingungen.

Weitere Antworten zum Thema „Betrieb allgemein“ finden unsere eingeloggten Mitglieder nun folgend.

Für die Überlassung eines Bades an Vereine oder sonstige Dritte gibt es im Wesentlichen zwei Möglichkeiten. Es können entweder Nutzungsbereiche, z. B. Nutzung der gesamten Schwimmhalle oder Nutzung einzelner Schwimmbahnen, vergeben werden oder es wird eine Schlüsselgewalt vereinbart, nach der der Verein allein im Bad bleiben kann.

Der Abschluss eines Nutzungsvertrages wird dringend empfohlen, als Muster hierfür gibt es einen Anhang in der DGfdB-Richtlinie 94.16 „Vertragsgestaltung bei der Überlassung von Wasserflächen in Schwimmbädern an Dritte“. Im Nutzungsvertrag werden die Nutzungsbereiche beschrieben und zugewiesen und es wird die Art der Nutzung beschrieben. Weiterhin werden die Mindest- und Höchstteilnehmerzahl je Übungsstunde festgelegt. Bei der Übertragung der vollständigen oder teilweisen Übertragung der Schlüsselgewalt erwachsen besondere Pflichten für die Betreiber/-innen und die Nutzenden, die im Vertrag festgehalten werden müssen.

Gemäß § 3 des Mustervertrages gehört zu den Pflichten der Vertragspartner/-innen die Einweisung des/der Nutzenden mit Dokumentation. Der Arbeitskreis Personal des Ausschusses Bäderbetrieb der DGfdB hat sich mit der Erarbeitung eines Beispiels für diese Einweisung befasst und stellt ein Informationsblatt für die Lehrkräfte und Übungsleiter/-innen sowie die Vorlage eines Einweisungsprotokolles zur Verfügung.

Die Überwachung von Bereichen des Schwimmbades mit Kameras ist im Grundsatz erlaubt. Sie ist ein Instrument zur Abschreckung von Straftaten, zur besseren Überwachung des Badebetriebes und auch zur Dokumentation und Beweissicherung nach z. B. Einbrüchen oder Unfällen. Der Einsatz von Überwachungskameras wird grundsätzlich durch das Bundesdatenschutzgesetz geregelt, es gibt jedoch auch länderspezifische Einschränkungen. So verlangen einige Datenschutzbehörden Belege dafür, warum die Videoüberwachung erforderlich sei, und verweisen häufig darauf, dass zunächst andere Maßnahmen zu ergreifen seien, bevor Kameras installiert werden dürfen.

Beim Übergang von einem Schwimmbad in die Saunaanlage, der durch eine Tür gesichert ist, reicht es z. B. nicht aus, dass der/die Betreiber/-in erklärt, dass diese Tür häufig überstiegen wird und Kameras zur Überwachung dieses Übergangs erforderlich seien. Aus Sicht der Datenschutzbehörden wird dann gefordert, zunächst die Tür zu erhöhen, um den unbefugten Zutritt zu vermeiden. Insbesondere ist darauf zu achten, dass textilfreie Bereiche wie der Barfußgang der Umkleiden oder der Saunabereich von Kameras nicht erfasst werden.

Eine große Rolle spielt die Dauer der Speicherung der aufgenommenen Bilder, es haben sich 48 bis 72 Stunden als akzeptabler Zeitraum herausgestellt. Die Bilder müssen in einem separaten Rechner verarbeitet und gespeichert werden. Der Zugriff auf diese Daten muss eindeutig geregelt sein, im Grundsatz sollten nur Staatsanwaltschaft oder Polizei Zugriff auf den Rechner haben.

Weitere Informationen gibt es in der „Stellungnahme der DGfdB zum Einsatz von Video-Überwachungsanlagen in Bädern“ vom 18. Januar 2013 sowie im Artikel von Prof. Dr. Carsten Sonnenberg im AB Archiv des Badewesens 10/2008 „Stets aktuell – die Videoüberwachung in Bädern“.
 

Für diese Frage gibt es keine verbindlichen Anforderungen oder Aussagen. Es ist aber sinnvoll, sich an der Altersgrenze „Kinder bis zum vollendeten 7. Lebensjahr“ zu orientieren, die in der Arbeitsunterlage DGfdB A 8 „Muster einer Haus- und Badeordnung“ für das Erfordernis der Begleitung von Kindern durch geeignete Begleitpersonen empfohlen wird. Wenn ein Kind begleitet werden muss, dann ist die logische Konsequenz, dass dieses Kind mit der Begleitpersonen in den Duschraum geht, auch wenn dieser den jeweils anderen Geschlecht zugeordnet ist.
 

Das Merkzeichen B bedeutet nach einer Änderung des SGB IX im Jahr 2006 nicht mehr die „Notwendigkeit“ einer Begleitung, sondern die „Berechtigung“. Der § 146 Abs. 2 lautet entsprechend: „Zur Mitnahme einer Begleitperson sind schwerbehinderte Menschen berechtigt, die bei der Benutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln infolge ihrer Behinderung regelmäßig auf Hilfe angewiesen sind. Die Feststellung bedeutet nicht, dass die schwerbehinderte Person, wenn sie nicht in Begleitung ist, eine Gefahr für sich oder andere darstellt.“

Die Eignung einer Begleitperson lässt sich nicht generell festlegen. Für eine Person, die sturzgefährdet ist, braucht man eine kräftige Begleitung, für den blinden Vater reicht auch die achtjährige Tochter, die ihm den Weg zeigt, aus. Es ist aber genauso möglich, dass eine blinde Person sich in ihrem Bad ganz sicher zurechtfindet. Die Arbeitsunterlage A 8 „Muster einer Haus- und Badeordnung“ empfiehlt hierzu im § 4 „Zutritt“ eine Begleitung lediglich für Personen, die sich ohne fremde Hilfe nicht sicher fortbewegen können.
 

Sonstiges

Die Richtlinien und Arbeitsunterlagen der DGfdB, wie auch die DIN-Normen und anderer anerkannter Regeln der Technik, sind nicht verbindlich im Sinne eines Gesetzes oder einer Verordnung. Die Einhaltung der Anforderungen dieser Regelwerke lässt in rechtlicher Hinsicht aber den Schluss zu, dass die Anlage, die eingesetzten Geräte und/oder der Betrieb sicher sind. Gleichwohl sind Richtlinien und DIN-Normen Empfehlungen, von denen man in einzelnen Fällen auch abweichen kann. Dann tritt jedoch eine Beweislastumkehr ein. Im Falle eines Unfalls muss der/die Planer/-in oder der/die Betreiber/-in nachweisen, dass die alternativ gewählte Lösung ebenso sicher ist wie die im Regelwerk geforderte. DGfdB-Richtlinien werden dann verbindlich, wenn auf sie in Gesetzen und Verordnungen verwiesen wird oder wenn sie Bestandteil privatrechtlicher Verträge sind.

Die Richtlinien der DGfdB enthalten normative und informative Anteile, die Arbeitsunterlagen sind informative Veröffentlichungen. Die normativen Aussagen haben einen höheren Verbindlichkeitsgrad, während die Arbeitsunterlagen bzw. informativen Anteile einer Richtlinie lediglich empfehlenden Charakter haben. Dies gilt sinngemäß auch für andere Regelwerke.
 

Die Deutsche Lebens-Rettungs-Gesellschaft e. V. (DLRG) veröffentlicht immer im ersten Quartal des Jahres das DLRG-Barometer, eine Statistik über die Ertrinkungsfälle des Vorjahres. 2022 sind mindestens 299 Menschen ertrunken, das sind 20 % weniger als im Vorjahr. Die meisten Todesfälle (85 %) ereigneten sich an ungesicherten Badestellen, vor allem in Seen und Flüssen. In Hallen-, Frei- und Naturbädern sind sieben Menschen gestorben. Unter den gesamten Ertrinkungsopfern waren neun Kinder im Grundschul- und acht im Vorschulalter. Näheres zu diesen Aspekten und zu vielen weiteren können Sie in der Mai-Ausgabe 2022 von AB Archiv des Badewesens nachlesen:  

In der Samstagabend-Show „Frag doch mal die Maus“ mit Jörg Pilawa gab es 2006 ein ungewöhnlich nasses Experiment: 100 Kinder hatten zwei Stunden Zeit herauszufinden, wie viel Wasser beim Verlassen des Schwimmbeckens am Körper haften bleibt. Dafür hatte der Sender in den Fernsehstudios des WDR in Köln ein Becken mit 9000 Litern Wasser bereitgestellt und als „Bademeister“ den Comedian Ralf Schmitz engagiert.

Die Kinder tauchten immer wieder in das Becken, stiegen heraus, trockneten sich ab – und begannen von vorn. Nach zwei Stunden und 1 450 Wasserkontakten fehlten rund 1 150 Liter Wasser im Becken. Damit wurden bei jedem Ausstieg aus dem Schwimmbecken im Schnitt gut 790 ml Wasser von jedem Kind „mitgenommen“.

Dem Experiment vorangegangen war ein Kontakt der Produktionsfirma zum damaligen Bundesfachverband öffentliche Bäder e. V., die heutige DGfdB.

Ein weiterer Aspekt zum Thema Wasserverlust in Bädern, der sich auch besser berechnen lässt, ist die Verdunstung. Dazu stellt die DGfdB ein Berechnungsverfahren als PDF zur Verfügung. Hintergrund ist das Thema „Minderung der Abwassermengen“ als Reaktion auf die gängige Praxis der Versorgungsbetriebe, für die Erhebung von Kanalgebühren die gleiche Menge Wasser zugrunde zu legen, wie sie aus dem Netz entnommen wird. Für ein Freibad bspw. ist jedoch davon auszugehen, dass ca. 25 bis 30 % des benötigten Frischwassers als „Verlustwassermenge“ angesehen werden können.

Ihre Ansprechpartner

Frank Achtzehn DGfdB
Frank Achtzehn
Leitung Regelwerk und BeratungTel: 0201 87969-0f.achtzehn(at)dgfdb.de
Eric Voß DGfdB
Eric Voß
Bereichsleitung Aus- und Fortbildung, Liste RK/ReinigungsmittelkuratoriumTel: 0201 87969-10e.voss(at)dgfdb.de

Aktuelles

News
03.04.2024

Die DGfdB in den Medien – Personalsorgen für die Freibadsaison 2024

Der Sommer 2024 steht vor der Tür – und die ersten Medien fangen an, bei uns nachzufragen, wie eng die Personalsituation in diesem Jahr ist und ob mit verkürzten Öffnungszeiten der Freibäder zu rechnen ist. So auch der WDR.

News
01.04.2024

Stellungnahme zum Cannabiskonsum in öffentlichen Schwimmbädern

Seit dem 1. April ist der Besitz und Konsum von Cannabis innerhalb der gesetzlichen Bestimmungen in Deutschland legalisiert. Was heißt das nun für die Bäder? Darf dort Cannabis konsumiert werden?

News
26.03.2024

DGfdB-Seminar „Aktuelles zur Planung und zum Bau sowie zum Betrieb von Schwimmbädern“ am 25. April