Verkehrssicherungs- und Aufsichtspflicht

Die wichtigste Richtlinie zur Verkehrssicherungs- und Aufsichtspflicht in öffentlichen Bädern ist die Richtlinie DGfdB R 94.05, in der die Anforderungen an die Betriebsaufsicht, die Beaufsichtigung des Badebetriebs und die Wasseraufsicht definiert werden.

Die Sicherheit von Schwimmbädern wird nicht allein durch die korrekte Durchführung der Wasseraufsicht definiert. Der sichere Badebetrieb ist ein feines Geflecht, z. B. aus einer sicheren Anlage in baulicher und technischer Hinsicht, aus geeigneten organisatorischen Maßnahmen, einem umfassenden Dokumentenmanagement und der angemessenen Qualifikation des Personals – optimal dargestellt durch ein computergestütztes Facility Management (CAFM).

In der Richtlinie DGfdB R 94.05 werden im Abschnitt 8.2.1 Dokumente angesprochen, die dem DRSA Silber in Deutschland gleichgesetzt werden können. Zu einer Liste dieser Dokumente kommen Sie über die Linkbox auf der rechten Seite.

Äquivalenztabellen der ILS gemäß DGfdB R 94.05 (Äquivalente zum DRSA Silber)

FAQ zur Verkehrssicherungs- und Aufsichtspflicht

Die Sicherheit in öffentlichen Bädern ist im Wesentlichen in Gesetzen, Verordnungen und Normen geregelt. Die Vorgaben, die sich aus der Rechtsprechung ergeben, spielen ebenfalls eine wichtige Rolle. Die DGfdB ist in Deutschland diejenige Institution, die bäderspezifische Normen herausgibt. Badbetreiber/-innen haben großes Interesse daran, dass in ihren Bädern diese Normen eingehalten werden, weil sie dann im Unglücksfall normalerweise keinem Vorwurf des Organisationsverschuldens ausgesetzt sind.

Neben baulichen Vorschriften wie dem Verbot von abrupten Übergängen vom flachen zum tiefen Wasser sind es vor allem Regelungen zur permanenten Aufsichtspflicht durch qualifiziertes Personal, das Risikosituationen von vornherein verhindert sowie im Notfall retten und Erste-Hilfe-Maßnahmen ergreifen kann, die das Risiko eines Unglücksfalles so weit wie möglich minimieren sollen. Zu weiteren Sicherheitsvorkehrungen gehören z. B. Hinweisschilder wie solche auf dem Beckenumgang, welche die Wassertiefe angeben, oder die Trennseile zwischen Schwimmer- und Nichtschwimmerbereich.

Grundsätzlich dienen alle Sicherheitsmaßnahmen im Schwimmbad auch der Sicherheit der Kinder. Darüber hinaus gibt es hauptsächlich drei Dinge, die das Unfallrisiko bei kleinen Kindern reduzieren: die Aufsicht durch die Eltern bzw. geeignete Begleitpersonen, ein hohes Bewusstsein für die Gefahren des Wassers bei den Kindern und auch bei den Eltern sowie schließlich die Schwimmfähigkeit der Kinder.
 

Im Abschnitt 5.4 „Anforderungen an die Rettungsfähigkeit“ wird im zweiten Absatz gefordert:
„Sie beinhaltet eine nachgewiesene Qualifikation nach 8.2.1, deren Erwerb nicht länger als zwei Jahre zurückliegen darf, und den aktuellen Nachweis der Rettungsfähigkeit.“

In 8.2.1 „Qualifikation und persönliche Voraussetzungen“ wird diese nachgewiesene Qualifikation näher beschrieben.

„Das Personal für die Wasseraufsicht hat:

  • die Ausbildung zum/zur Fachangestellten für Bäderbetriebe bzw. zum/zur Meister/-in für Bäderbetriebe,
  • das Deutsche Rettungsschwimmabzeichen Silber (einschließlich Erste-Hilfe-Ausbildung) oder ein Dokument gemäß der Auflistung auf der Website der DGfdB, aus dem hervorgeht, dass die Anforderungen des Deutschen Rettungsschwimmabzeichens in Silber gleichwertig erfüllt sind oder
  • eine kombinierte Rettungsübung nach Anhang 1

erfolgreich absolviert bzw. abgelegt.“

Zu dieser Aufzählung zunächst ein formaler Hinweis. Es ist in der deutschen Sprache üblich, Aufzählungen mit einem „und“ bzw. „oder“ abzuschließen. Wenn also in einer zehn Punkte umfassenden Aufzählung alle Punkte mit einem Komma und der vorletzte Punkt mit einem „und“ abgeschlossen wird, dann gelten alle zehn Punkte gleichzeitig. Bei einem Abschluss mit „oder“ gelten alle Punkte alternativ. Für die oben zitierte Aufzählung gilt also, dass entweder die Ausbildung oder das DRSA Silber oder die kombinierte Rettungsübung nachzuweisen sind.

Die in 8.2.1 beschriebenen Qualifikationen sind formale Voraussetzungen für die Einstellung des Personals für die Wasseraufsicht. Mit dieser Anforderung soll sichergestellt werden, dass mögliche Kandidatinnen und Kandidaten irgendwann schon einmal etwas mit dem Wasser zu tun hatten. Die berühmte Situation „ich hole mir jemanden von der Straße und mache mit ihm die kombinierte Rettungsübung“ soll damit vermieden werden.

In 5.4 wird diese formale Qualitätsqualifikation durch die Anforderung des Nachweises der aktuellen Rettungsfähigkeit ergänzt. Dieser aktuelle Rettungsfähigkeit wird in den beiden nachfolgenden Absätzen ergänzt; dieser Nachweis ist grundsätzlich vor dem Einsatz, aber immer auch zwischendurch erforderlich, falls es Zweifel an der Leistungsfähigkeit der Wasseraufsichtskraft gibt.
 

Viele aktuelle Fragen zur DGfdB R 94.05 werden vor dem Hintergrund des Personalmangels gestellt. Hierbei geht es immer wieder um die Frage, ob eine Fachkraft immer im Bad anwesend sein muss oder ob auch anderes Personal deren Aufgaben übernehmen kann.

Viele Aufgaben im Schwimmbad werden in der Richtlinie den Fachkräften zugewiesen, es wird aber die Option offengehalten, diese Aufgaben auch von anderen Personen durchführen zu lassen. Dies betrifft insbesondere die Betriebsaufsicht, die Organisation und die Einweisungen. In den Begriffsbestimmung und im Abschnitt 5.2 werden diese Personen genauer beschrieben. In der Mehrzahl der Fälle geht es aber nicht darum, ein Bad ganz ohne Fachkraft zu betreiben, vielmehr gibt es in dem Bad häufig nur noch eine Fachkraft, die nicht die gesamte Betriebszeit abdecken kann. Es geht also immer wieder um die Frage, wer an welcher Position ohne die Anwesenheit der Fachkraft eingesetzt werden kann.

Hierzu macht die Richtlinie, übrigens schon seit zwanzig Jahren, ganz eindeutige Aussagen. Im Abschnitt 6.4 „Anforderungen an die Durchführung der Betriebsaufsicht“ heißt es: „Mitarbeiter/-innen der Betriebsaufsicht müssen nicht ständig persönlich im Bad anwesend sein. Die Betriebsaufsicht kann auch für mehrere Bäder wahrgenommen werden, wenn vor Ort qualifizierte Personen anwesend sind, die in der Lage sind, die für den Betrieb und in Notfallsituationen erforderlichen Maßnahmen zu treffen.“

Dies bedeutet in der Praxis, die Mitarbeiter/-innen der Betriebsaufsicht, in der Regel Fachkräfte, sind morgens im Bad, schalten die Anlage an und schauen zwischendurch mal rein. Dies hängt natürlich auch vom baulichen und technischen Zustand der Anlage ab. Wenn das Bad älter ist und Probleme auftauchen könnten, wird diese Möglichkeit weniger gegeben sein, als bei einer modernen Anlage, in der alle technisch relevanten Prozesse automatisch ablaufen. Entscheidend ist auch, welche Qualifikationen und Erfahrungen das Personal vor Ort noch hat.

Die Möglichkeit, „Nichtfachkräfte“, also das Personal für die Beaufsichtigung des Badebetriebes (früher Rettungsschwimmer/-innen), allein im Bad zulassen, wird im Punkt 7.3 „Anforderungen an die Durchführung der Beaufsichtigung des Badebetriebes" wie folgt festgelegt: „Das Personal für die Beaufsichtigung des Badebetriebes darf alleine für die Beaufsichtigung des Badebetriebes eingesetzt werden, wenn es unter der ,Leitung und Aufsicht` durch eine Fachkraft steht. Nur unter dieser Voraussetzung kann das Personal für die Beaufsichtigung des Badebetriebes auch ohne die zeitgleiche Anwesenheit einer Fachkraft eingesetzt werden.“

Die Leitung und Aufsicht wird in der anschließenden Anmerkung erläutert:

„Anmerkung:
Die Anforderung ,unter Leitung und Aufsicht einer Fachkraft`bedeutet insbesondere:

  • das Unterrichten des Personals für die Beaufsichtigung des Badebetriebes,
  • das Einweisen des Personals für die Beaufsichtigung des Badebetriebes über sach- und sicherheitsgerechtes Verhalten und
  • erforderlichenfalls das Beaufsichtigen der Arbeiten und die Kontrolle der Arbeitskräfte.

Leitung und Aufsicht ist ein Prozess, in dessen Verlauf Personal für die Beaufsichtigung des Badebetriebes immer weniger der konkreten Beaufsichtigung der Fachkraft bedarf, bis hin zur selbstständigen und eigenverantwortlichen Durchführung der Beaufsichtigung des Badebetriebes. Über den Umfang der selbstständigen und eigenverantwortlichen Durchführung entscheidet die Fachkraft.“

Die Fachkraft weist ein, begleitet und beobachtet die Kolleginnen und Kollegen. Wenn es gut läuft, bleibt sie mal über die Mittagspause weg, später vielleicht auch einen Vormittag und am Ende wird es nur noch sporadische Überprüfungen geben. Leitung und Aufsicht heißt eben nicht „ständige Beaufsichtigung“, sondern ein allmähliches Loslassen mit einer fortlaufenden Evaluation.
 

Für die Aufsicht in öffentlichen Bädern gibt es keine spezifischen gesetzlichen Vorgaben, es greift vor allem der § 823 BGB, der die Anforderungen des Schadensersatzes regelt. Bundesweit gilt, und wird regelmäßig von Gerichten herangezogen, ausschließlich die Richtlinie DGfdB R 94.05 „Verkehrssicherungs- und Aufsichtspflicht in öffentlichen Bädern während des Badebetriebes“, in der alle Anforderungen an die Organisation und die Durchführung der Aufsicht sowie an das Personal und seine Qualifikation niedergelegt sind. Eine staatliche Regelung zur Aufsicht in Bädern gibt es nur in Thüringen, die „Ordnungsbehördliche Verordnung zur Sicherheit in öffentlichen Bädern“ aus dem Jahr 2016.
 

In der Richtlinie DGfdB R 94.05 „Verkehrssicherungs- und Aufsichtspflicht in öffentlichen Bädern während des Badebetriebes“ werden drei Aufsichtsarten unterschieden:

Betriebsaufsicht
Die Betriebsaufsicht umfasst die Verantwortung für alle Bereiche des Betriebes (z. B. Parkplätze, Zuwegungen, Außenanlagen sowie die baulichen und technischen Anlagen) und für das eingesetzte Personal.
Die Mindestanforderung an die Betriebsaufsicht ist, dass das Bad täglich vor der Inbetriebnahme auf seine Sicherheit und Funktionstüchtigkeit überprüft wird. Die Betriebsaufsicht setzt die persönliche Anwesenheit des entsprechenden Personals nicht voraus, sie kann z. B. auch für mehrere Bäder gleichzeitig ausgeführt werden. Dies hängt von den Gegebenheiten des einzelnen Bades ab.

Beaufsichtigung des Badebetriebes
Die Beaufsichtigung des Badebetriebes beinhaltet die Überwachung der Verkehrsflächen des Bades, die Aufsicht in den für die Badegäste zugänglichen Bereichen außerhalb der Becken und die Einhaltung der Haus- und Badeordnung.

Wasseraufsicht
Die Wasseraufsicht beinhaltet das Erkennen und die Vermeidung von Gefahrensituationen im und am Wasser sowie insbesondere die Rettung vor dem Ertrinken.
 

Für die Bemessung der Zahl der Aufsichtskräfte gibt es keine normativen Vorgaben im Sinne einer Kennzahl „Aufsichtskräfte je Becken oder Quadratmeter Wasserfläche“. Die Richtlinie DGfdB R 94.05 „Verkehrssicherungs- und Aufsichtspflicht in öffentlichen Bädern während des Badebetriebes“ fordert lediglich, dass die Beaufsichtigung des Badebetriebs personell ausreichend ausgestattet und den Gegebenheiten des Bades angepasst sein muss. Diese Festlegung ist immer von den örtlichen Bedingungen abhängig. Dazu gehören vor allem die Zahl der Badegäste, die Art und Größe des Bades, die Anzahl, Größe und Lage der Becken, weitere Angebote (z. B. Wasserattraktionen) sowie die Überschaubarkeit des Bades und der Becken (Aufsichtsbereiche). Als Orientierung kann ein Urteil des Bundesgerichtshofes von 1979 über die Aufsicht über den Badebetrieb herangezogen werden, das für den normalen Badebetrieb und ein 25-m-Becken eine Aufsichtskraft als ausreichend erachtete.
 

Grundsätzlich dienen alle Sicherheitsvorkehrungen – z. B. der Einsatz von qualifiziertem Aufsichtspersonal – auch der Sicherheit der Kinder im Schwimmbad. Bei Kleinkindern gibt es die Besonderheit, dass die Begleitung einer geeigneten Begleitperson gefordert wird. In der Richtlinie DGfdB R 94.17 „Erstellung einer Haus- und Badeordnung für öffentliche Bäder“ ist eine Begleitung für Kinder bis zum vollendeten 7. Lebensjahr vorgesehen. Die Altersgrenze wird in der Praxis von den Betrieben jedoch teilweise individuell gehandhabt. Diese Begleitperson ist verantwortlich für die Aufsicht über die Kinder. D. h., sie hat dafür Sorge zu tragen, dass sich die Kinder nicht selbst in Gefahr bringen.
 

Die Richtlinie DGfdB R 94.05 „Verkehrssicherungs- und Aufsichtspflicht in öffentlichen Bädern während des Badebetriebes“ (Fassung April 2015) regelt die Aufsicht in öffentlichen Bädern, unabhängig von der Rechtsform des Betreibers. Auch ein Schwimmbad, das von einem Verein der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt wird, ist ein Schwimmbad Typ 1 im Sinne der Richtlinie DGfdB R 94.05 und ist somit ständig zu beaufsichtigen.

Ein Vereinsbad kann aber auch ein Schwimmbad Typ 2 sein. Zu dieser Frage wird auf die Ziffer 8.1 Aufsicht in Schwimmbädern des Typs 2 der Richtlinie 94.05 verwiesen:

In einzelnen Bädertypen (Saunabäder, Bewegungs- und Übungsbäder, Hotelbäder, Schwimmbäder auf Campingplätzen, Clubschwimmbäder) befinden sich häufig kleine Schwimm- und Badebecken mit geringer Wassertiefe. Sie haben durch ihr Angebotsprofil und die besondere Nutzungscharakteristik ein geringeres Gefährdungspotenzial. Bei diesen Becken ist daher eine dauerhafte Beaufsichtigung des Badebetriebes nicht notwendig. Sie wird vom Nutzerkreis nicht erwartet und kann den Betreiberinnen und Betreibern auch nicht zugemutet werden. Die Mitarbeitenden der Anlage müssen jedoch die Becken in ihre regelmäßigen Kontrollgänge einbeziehen. Diese Mitarbeitenden sollen mindestens das Schwimmabzeichen Bronze besitzen, in der Lage sein, einen Gegenstand von der tiefsten Stelle des zu beaufsichtigenden Beckens heraufzuholen und die Anforderungen der Ziffer 6.1 erfüllen.

In Ziffer 6.1 wird gefordert:
Alle Mitarbeitenden für die Beaufsichtigung des Badebetriebs müssen mindestens 18 Jahre alt sein sowie

  • eine für die Erfüllung der Aufgabe körperliche und geistige Eignung,
  • die Ausbildung in Erster Hilfe und in der Herz-Lungen-Wiederbelebung [nach den „Gemeinsamen Grundsätzen für die Aus- und Fortbildung in Erster Hilfe“ der Bundesarbeitsgemeinschaft Erste Hilfe (BAGEH)] und
  • eine Vertrautheit mit dem Bad, seiner Ausstattung (insbesondere EH-Ausstattung) und seinen betrieblichen Abläufen besitzen.

Grundsätzlich wird in diesen Bädern also keine ständige Aufsicht gefordert. Verschiedene Faktoren können allerdings zur Notwendigkeit einer permanenten Beaufsichtigung des Badebetriebs führen:

  •     Wasserfläche vergleichbar mit einem Schwimmbad Typ 1
  •     keine geringe Wassertiefe
  •     hohe Nutzerzahlen bei großen Vereinen
  •     besonders gefahrenträchtige Einrichtungen
  •     Nutzung durch Kinder
  •     Besuch von Gästen
     

Zu dieser Frage kann auf die Ziffer 8.1 Aufsicht in Schwimmbädern des Typs 2 der Richtlinie DGfdB R 94.05 „Verkehrssicherungs- und Aufsichtspflicht in öffentlichen Bädern während des Badebetriebes“ (Fassung April 2015) verwiesen werden:

In einzelnen Bädertypen (Saunabäder, Bewegungs- und Übungsbäder, Hotelbäder, Schwimmbäder auf Campingplätzen, Clubschwimmbäder) befinden sich häufig kleine Schwimm- und Badebecken mit geringer Wassertiefe. Sie haben durch ihr Angebotsprofil und die besondere Nutzungscharakteristik ein geringeres Gefährdungspotenzial. Bei diesen Becken ist daher eine dauerhafte Beaufsichtigung des Badebetriebes nicht notwendig. Sie wird vom Nutzerkreis nicht erwartet und kann den Betreiber:innen auch nicht zugemutet werden. Die Mitarbeiter:innen der Anlage müssen jedoch die Becken in ihre regelmäßigen Kontrollgänge einbeziehen. Diese Mitarbeiter:innen sollen mindestens das Schwimmabzeichen Bronze besitzen, in der Lage sein, einen Gegenstand von der tiefsten Stelle des zu beaufsichtigenden Beckens heraufzuholen und die Anforderungen der Ziffer 6.1 erfüllen.

In Ziffer 6.1 wird gefordert:
Alle Mitarbeiter:innen für die Beaufsichtigung des Badebetriebes müssen mindestens 18 Jahre alt sein sowie

  • eine für die Erfüllung der Aufgabe körperliche und geistige Eignung,
  • die Ausbildung in Erster Hilfe und in der Herz-Lungen-Wiederbelebung [nach den „Gemeinsamen Grundsätzen für die Aus- und Fortbildung in Erster Hilfe“ der Bundesarbeitsgemeinschaft Erste Hilfe (BAGEH)] und
  • eine Vertrautheit mit dem Bad, seiner Ausstattung (insbesondere EH-Ausstattung) und seinen betrieblichen Abläufen besitzen.

Grundsätzlich wird in diesen Bädern also keine ständige Aufsicht gefordert. In Krankenhäusern, Rehabilitationseinrichtungen oder Seniorenresidenzen halten sich allerdings Personen auf, die in ihrer Gesundheit und somit in ihrer Mobilität eingeschränkt sind. Dieser Personenkreis bedarf einer besonderen Beaufsichtigung. Wir halten daher eine permanente Aufsicht beim „freien“ Patientenschwimmen für dringend geboten. Für die Aufsichtskräfte reicht als Qualifikation die kombinierte Rettungsübung nach der Richtlinie DGfdB R 94.05 aus.
 

Weitere Antworten zum Thema „Verkehrssicherungspflichten/Aufsicht" finden unsere eingeloggten Mitglieder nun folgend.


Ihr Ansprechpartner

Frank Achtzehn DGfdB
Frank Achtzehn
Leitung Regelwerk und BeratungTel: 0201 87969-0f.achtzehn(at)dgfdb.de

Aktuelles

News
10.07.2023

Online-Crashkurs zur DGfdB R 94.05: Jetzt anmelden für den 8. September

Nach der Seminar-Sommerpause geht unser Online-Crashkurs zur DGfdB R 94.05 in die sechste Runde.

News
26.06.2023

Redaktionelle Korrektur in der DGfdB R 94.05 - neue Fassung nun verfügbar

Aufgrund eines kleinen redaktionellen Fehlers gibt es ab sofort eine korrigierte Fassung der Richtlinie DGfdB R 94.05.

News
02.06.2023

Online-Crashkurs zur DGfdB R 94.05: Jetzt anmelden für den 23. Juni

Aufgrund der großen Nachfrage bieten Frank Achtzehn und Eric Voß das Online-Seminar zur neuen Richtlinie DGfdB R 94.05 noch ein fünftes Mal an.

Termine